„Vattenfall wurde benachteiligt“

Vattenfall fordert von der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Abschaltung seiner deutschen Kernkraftwerke. Neben der Schiedsklage in Washington hat das Unternehmen auch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Die Verfassungsrichter haben am 6. Dezember 2016 ihr Urteil verkündet, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird Mitte 2017 erwartet.

Herr Karpenstein, Sie vertreten Vattenfall vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die Verfassungsrichter haben am 6. Dezember 2016 ihr Urteil gesprochen. Warum hat Vattenfall neben einem internationalen Schiedsgericht auch noch das Bundesverfassungsgericht angerufen?

Dr. Ulrich Karpenstein: Aus zwei Gründen: Zum einen sind wir rechtlich gehalten, alle in Betracht kommenden Rechtsmittel auszuschöpfen, um die mit dem Ausstiegsgesetz verursachten Schäden so weit wie möglich zu minimieren. Zum anderen war alles andere als gewiss, ob sich Vattenfall vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt auf die Grundrechte unserer Verfassung berufen kann: Vattenfall und seine deutschen Tochterunternehmen stehen im Eigentum des schwedischen Staats. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Unternehmen im staatlichen Anteilsbesitz aber gerade nicht auf die Grundrechte – etwa die Eigentumsgarantie oder den Gleichheitsgrundsatz – berufen. Für öffentliche Unternehmen im Anteilsbesitz eines anderen EU-Staats hat das Bundesverfassungsgericht nun erstmals eine Ausnahme anerkannt, weil es gegen einen so massiven Eingriff in die EU-Niederlassungsfreiheit auch Rechtsschutz geben muss.

Hat Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überrascht?

Das Urteil hat uns natürlich gefreut. Eine gravierende Rechtsschutzlücke ist geschlossen worden. Denn es wäre ja schwer zu verstehen gewesen, dass sich z. B. E.ON und RWE gegen das Ausstiegsgesetz zur Wehr setzen können, nicht aber Vattenfall. Vor allem aber sind wir beeindruckt von der Detailtiefe des Urteils. Dem Bundesverfassungsgericht ist nicht entgangen, dass die Energieversorgungsunternehmen im Jahre 2011 sehr unterschiedlich behandelt wurden. Auf die offensichtliche Diskriminierung der Vattenfall Kraftwerke hatten seinerzeit schon mehrere Sachverständige im Bundestag hingewiesen – leider ohne Erfolg.

Warum eine Schlechterstellung? 

Nehmen wir das Kernkraftwerk Krümmel: Die Strommengen – also das Recht, bestimmte Mengen Strom zu produzieren -, die Krümmel im Jahre 2002 anstelle der zuvor unbeschränkten Laufzeit zugewiesen wurden, wurden durch das Ausstiegsgesetz 2011 komplett entwertet. Vattenfall konnte diese Produktionsrechte in eigenen Kraftwerken nicht mehr nutzen. Die Notwendigkeit einer Verwertungsmöglichkeit in konzerneigenen Kraftwerken wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Kraftwerk im Rahmen der Laufzeitverlängerung noch Ende 2010 den moderneren Anlagen zugeordnet, weil es 1984 seinen Leistungsbetrieb aufgenommen hatte. Ohne jede Begründung wurde es dann 2011 den sieben älteren Kraftwerken, die ohne Übergangsfrist stillgelegt werden mussten, gleichgestellt. Hingegen durfte z.B. das bayerische Kernkraftwerk Grafenrheinfeld – obgleich mehrere Jahre älter als Krümmel – noch mehrere Jahre länger am Netz bleiben. Einzig für Krümmel wurde die Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren, die sowohl der „Atomkonsens“ des Jahres 2000/2002 als auch der Ausstiegsgesetzgeber des Jahres 2011 als „verfassungsfestes Minimum“ gewährleisten wollte, substantiell unterschritten.

Was hatte das für Konsequenzen für Vattenfall?

Die Schäden sind beträchtlich. Vattenfall wurde jede reelle Möglichkeit genommen, die abrupte Stilllegung seiner Kraftwerke mithilfe der im Atomkonsens 2000/2002 zugewiesenen Strommengen zu kompensieren. Allein Krümmel ist auf Produktionsrechten in Höhe von über 88.000 Gigawattstunden sitzen geblieben. Diese sind von einem Tag auf den anderen wertlos geworden. Und auch die vielen hundert Millionen Euro, die seit 2002 in die Sicherheit der Kraftwerke zwecks Ausnutzung der Laufzeiten investiert wurden, wurden ohne Entschädigung entwertet. Es ist also offenkundig, dass das gesetzgeberische Konzept – 32 Jahre Regellaufzeit, rechtssichere Verstromung aller zugewiesenen Strommengen – bei den von Vattenfall betriebenen Kraftwerken missachtet wurde. Ebenso wurde aber auch RWE in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, und zwar mit Blick auf die Strommengen von Mülheim-Kärlich. 

Wie begründet das BVerfG sein Urteil?

Die Entscheidungsgründe umfassen 130 Seiten. Sie haben es in sich. Und sie haben es verdient, erst einmal sorgfältig analysiert zu werden – genauso sorgfältig, wie auch der Senat geurteilt hat! Im Kern aber sagt das Bundesverfassungsgericht zweierlei: Erstens verlangt die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vom Gesetzgeber sorgfältige Abwägungen, wenn er einer rechtmäßig genehmigten Anlage von heute auf morgen die Betriebsgenehmigung entziehen will. Derartig abrupte Eingriffe bedürfen jedenfalls dann einer Entschädigung, wenn – wie hier z.B. mithilfe der individuell zugewiesener Strommengen – zuvor ein Regelwerk geschaffen wurde, das gerade der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dienen sollte. Zweitens sieht das BVerfG für die erhebliche Schlechterstellung von Vattenfall – namentlich mit Blick auf die Verstrombarkeitsdefizite – keine sachliche Rechtfertigung. Der beschleunigte Atomausstieg diskriminierte Vattenfall also gravierend. 

Wie geht es jetzt weiter? Bedeutet das Urteil, dass die Beschwerde in Washington überflüssig geworden ist?

Nein. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf die Feststellung bestimmter Verfassungsverstöße nach dem deutschen Grundgesetz. Es gibt dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2018 Zeit, eine Lösung zu finden. Über Höhe, Art und Zeitpunkt der Entschädigung für Vattenfall ist noch nicht entschieden. Alles Weitere bedarf der sorgfältigen Prüfung.

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